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   OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - 61 PV 14.12   

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https://dejure.org/2013,27556
OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - 61 PV 14.12 (https://dejure.org/2013,27556)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.04.2013 - 61 PV 14.12 (https://dejure.org/2013,27556)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. April 2013 - 61 PV 14.12 (https://dejure.org/2013,27556)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 9 BPersVG, § 6 Abs 2 PersVG BB, § 77 PersVG BB, § 83 PersVG BB, § 78a BetrVG
    Weiterbeschäftigungsanspruch nach Ausbildung zum Forstwirt/ Waldarbeiter mangels qualifiziertem administrativem und unmittelbarem gesetzlichem Einstellungsstopp bei unzureichendem Stellennachweis

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 9 BPersVG, § 6 Abs 2 PersVG BB, § 77 PersVG BB, § 83 PersVG BB, § ... 78a BetrVG, § 41 Abs 2 HO BB, § 47 Abs 2 HO BB, § 47 Abs 4 HO BB, § 12 Abs 1 HG BB 2011, § 12 Abs 5 HG BB 2011, § 13 Abs 1 HG BB 2011, § 13 Abs 2 HG BB 2011, § 13 Abs 3 HG BB 2011
    Jugend- und Auszubildendenvertreter; Mitglied in der "Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung"; Weiterbeschäftigung; Ausbildung zum Forstwirt/ Waldarbeiter; qualifizierter administrativer Einstellungsstopp (verneint); unmittelbarer gesetzlicher Einstellungsstopp ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 61 PV 4.10

    Jugend- und Auszubildendervertreterin; Weiterbeschäftigung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - 61 PV 14.12
    Hierzu habe der Senat bereits in seinem Beschluss vom 24. Februar 2011 - OVG 61 PV 4.10 -, juris entschieden, dass im Bereich des Antragstellers ein qualifizierter administrativer Einstellungsstopp bestanden habe.

    Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von der Fallgestaltung, die der von dem Antragssteller herangezogenen Entscheidung des Senats vom 24. Februar 2011 - OVG 61 PV 4.10 -, juris, zu Grunde lag.

    Dort ergab sich der behördliche Einstellungsstopp aus dem Erlass des MLUV vom 20. Januar 2009 zur Haushaltsdurchführung 2009 "Bewirtschaftung des Personalbudgets", der - im Gegensatz zu dem hier in Rede stehenden Aufstellungsrundschreiben vom 5. März 2010 - ein ausdrückliches Verbot von Neueinstellungen enthielt (vgl. Beschluss vom 24. Februar 2011, a.a.O., juris Rn. 25).

    Die weitergehende Forderung des Verwaltungsgerichts nach "objektiven Kriterien" bei der "Weiterbeschäftigung als Nachwuchskraft" verkennt, dass auf der Ebene der Mittelverwendung nur eine gerichtliche Missbrauchskontrolle stattfindet (vgl. Beschluss des Senats vom 24. Februar 2011, a.a.O., juris Rn. 44) und vorliegend jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass sich der Antragsteller bei der Stellenschaffung willkürlich verhalten hat.

  • BVerwG, 07.12.2009 - 6 PB 34.09

    Besetzung einer freien Haushaltsplanstelle mit einem Jugendvertreter nach

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - 61 PV 14.12
    Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist u.a. unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bzw. innerhalb der Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 2 BPersVG vor Ausbildungsende keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 -, juris Rn. 24 m.w.N., und vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 6 PB 28.09 -, juris Rn. 11, sowie Beschluss des 62. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Juni 2009- OVG 62 PV 2.09 -, dazu Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 4).

    Ist das der Fall, so ist diese Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009, a.a.O., juris Rn. 4).

    Seine Weiterbeschäftigung ist zumutbar, wenn die Entscheidung der Dienststelle über die Verwendung freier Stellen erkennbar das Ziel verfolgte, seine Anstellung zu verhindern (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009, a.a.O., juris Rn. 5 m.w.N.).

  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - 61 PV 14.12
    Das Fehlen eines solchen Arbeitsplatzes muss vom Arbeitgeber dargelegt und im Zweifelsfalle auch bewiesen werden (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 -, juris Rn. 40).

    Angesichts der ihn treffenden materiellen Beweislast (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. November 2005, a.a.O., juris Rn. 40) oblag es ihm jedoch, Nachweise vorzulegen, die es ermöglicht hätten, die Frage des Vorhandenseins einer freien Stelle durch eine Gegenüberstellung der jede einzelne vorhandene Stelle in den Blick nehmenden Soll- und Ist-Zahlen zu beantworten.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.05.2009 - 61 PV 1.07

    Öffentliches Dienstrecht: Weiterbeschäftigungsanspruch eines Auszubildenden

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - 61 PV 14.12
    Eine verwaltungsseitige Sperre, freie Dauerarbeitsplätze mit externen Bewerbern - wie dies der Beteiligte zu 1. (jedenfalls) im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses seiner Ausbildung am 24. Juni 2011 war (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 14. Mai 2009 - OVG 61 PV 1.07 -, juris Rn. 33, und des 60. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2009 - OVG 60 PV 15.08 -, S. 14 des BA, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, juris Rn. 15) - neu zu besetzen, kann als normative Regelung die Weiterbeschäftigung eines Mitgliedes einer Jugend- und Auszubildendenvertretung unzumutbar machen.

    Mit den Zielsetzungen des § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG ebenso unvereinbar ist im Übrigen der Umstand, dass es im freien Ermessen des Ministeriums der Finanzen steht, eine Ausnahme zu erteilen (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung in Art. 1 § 5 Abs. 3 Haushaltssicherungsgesetz 2003 Senatsbeschluss vom 14. Mai 2009 - OVG 61 PV 1.07 -, juris Rn. 34).

  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 39.93

    Personalvertretung - Behördlicher Einstellungsstopp - Weiterbeschäftigung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - 61 PV 14.12
    Da primär der Haushaltsgesetzgeber darüber zu entscheiden hat, ob im öffentlichen Dienst ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist jedoch Voraussetzung, dass der Haushaltsgesetzgeber zumindest globale Vorgaben zur Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen macht und (nur) die Entwicklung organisatorisch angemessener und insbesondere auch sozialverträglicher Kriterien der Verwaltung überlässt (Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 -, juris Rn. 32, und vom 13. September 2001 - BVerwG 6 PB 9.01 -, juris Rn. 7).

    Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Ausnahmefälle sachlich mit übergeordneten Gesichtspunkten begründet und in ihrem Wirkungsbereich eindeutig definiert worden sind (Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 2. November 1994, a.a.O., Rn. 33, vom 13. September 2001, a.a.O., Rn. 7, und vom 22. September 2009 - BVerwG 6 PB 26.09 -, juris Rn. 8).

  • BVerwG, 13.09.2001 - 6 PB 9.01

    Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - 61 PV 14.12
    Da primär der Haushaltsgesetzgeber darüber zu entscheiden hat, ob im öffentlichen Dienst ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist jedoch Voraussetzung, dass der Haushaltsgesetzgeber zumindest globale Vorgaben zur Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen macht und (nur) die Entwicklung organisatorisch angemessener und insbesondere auch sozialverträglicher Kriterien der Verwaltung überlässt (Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 -, juris Rn. 32, und vom 13. September 2001 - BVerwG 6 PB 9.01 -, juris Rn. 7).

    Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Ausnahmefälle sachlich mit übergeordneten Gesichtspunkten begründet und in ihrem Wirkungsbereich eindeutig definiert worden sind (Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 2. November 1994, a.a.O., Rn. 33, vom 13. September 2001, a.a.O., Rn. 7, und vom 22. September 2009 - BVerwG 6 PB 26.09 -, juris Rn. 8).

  • BVerwG, 22.09.2009 - 6 PB 26.09

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Wahl zum Jugendvertreter kurz vor

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - 61 PV 14.12
    Auch steht der gesetzlichen Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 2 BPersVG nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 1. seine Gremienmitgliedschaft erst innerhalb der letzten drei Monate vor Ausbildungsende erworben hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. September 2009 - BVerwG 6 PB 26.09 -, juris Rn. 6 m.w.N.).

    Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Ausnahmefälle sachlich mit übergeordneten Gesichtspunkten begründet und in ihrem Wirkungsbereich eindeutig definiert worden sind (Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 2. November 1994, a.a.O., Rn. 33, vom 13. September 2001, a.a.O., Rn. 7, und vom 22. September 2009 - BVerwG 6 PB 26.09 -, juris Rn. 8).

  • BVerwG, 06.05.2013 - 6 PB 5.13

    Stellenbesetzung nach Fusion; Mitbestimmung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - 61 PV 14.12
    Für den Beteiligten zu 1. ist dabei in den Blick zu nehmen, dass auch eine Stelle für Forstmaschinenführer der Entgeltgruppe E 8 als ausbildungsadäquater Arbeitsplatz in Betracht kommt, weil er die dafür erforderliche Zusatzqualifikation eines geprüften Forstmaschinenführers gemäß der Forstmaschinenführer-Prüfungsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2165) am 18. Juli 2011, mithin kurzfristig nach Beendigung seiner Ausbildung zum Forstwirt/Waldarbeiter erreicht hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Mai 2012 - BVerwG 6 PB 5.13 -, juris Rn. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2010 - 62 PV 3.10

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Unzumutbarkeit der Tierpfleger; kein

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - 61 PV 14.12
    Unter Anwendung dieser in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2010 - OVG 62 PV 3.10 -, juris Rn. 14 ff., dargelegten Grundsätze hat der Antragsteller nicht nachgewiesen, dass beim LFB am 24. Juni 2011 und in den drei Monaten zuvor ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Beteiligten zu 1. nicht zur Verfügung stand.
  • BVerwG, 28.07.2006 - 6 PB 9.06

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Feststellungs- und Auflösungsantrag des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - 61 PV 14.12
    Das auf die Feststellung gerichtete Begehren, dass die Fiktion des § 9 Abs. 2 BPersVG nicht eingetreten ist, ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu verfolgen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Juli 2006 - BVerwG 6 PB 9.06 -, juris Rn. 15).
  • BVerwG, 19.01.2009 - 6 P 1.08

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Mitglieds der Jugend- und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.06.2009 - 62 PV 2.09
  • BVerwG, 12.10.2009 - 6 PB 28.09

    Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und

  • BVerwG, 09.12.2009 - 6 PB 35.09

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Freihalten eines Arbeitsplatzes;

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